Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Sämtlichen Lieferungen und Leistungen der EIMO Elektrotechnik GmbH liegen nachfolgende Geschäftsbedingungen zugrunde.

Anders lautende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden ausgeschlossen und sind auf die mit uns geschlossenen Verträge und Vereinbarungen nicht anzuwenden.

§ 1 Angebote und Bindungsfrist

Alle Verträge kommen durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, auch in Form elektronischer Übermittlung wie Telefax und E-Mail, erst zustande.

Es sei denn, dass mit der vertragsgegenständlichen Leistungsausführung auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers bereits begonnen wurde, bevor eine Auftragsbestätigung erfolgt, oder diesen erreicht.

Angebote unsererseits sind für einen Zeitraum von 8 Wochen bindend. Angebotsannahmen nach Ablauf des Zeitraums von 8 Wochen, begründen ein Vertragsverhältnis nur, wenn wir dies nochmals schriftlich bestätigen.

§ 2 Preise

Die vereinbarten Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Mehrwertsteuer.

Liegt zwischen dem Vertragsschluss und dem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten, gilt abweichend vom Vertragspreis der zum Zeitpunkt der Lieferung maßgebende Preis.

Preisnachlässe, Skonto und Rabatt bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und sind ansonsten unzulässig.

§ 3 Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.

Werden unsere Waren mit anderen Gegenständen vermischt, verarbeitet oder verbunden, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt in Höhe des Warenwerts, bzw. Rechnungswerts auf die vermischte, verarbeitete oder verbundene Gesamtsache.

Im Falle, dass der Auftraggeber die Vorbehaltsware an einen Dritten veräußert, wird die Forderung des Auftraggebers gegenüber dem Dritten bereits jetzt an uns, in Höhe des Warenwertes, bzw. Rechnungswerts, abgetreten. Der Auftraggeber verpflichtet sich diesbezüglich, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte aus der Abtretung notwendigen Informationen zu erteilen und uns die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

§ 4 Versand, Gefahrübergang, Rücktritt

Mit der Übergabe an einen Spediteur, Frachtführer, Post- oder Paketdienst, spätestens aber mit Verlassen der Ware aus unserem Werk oder unserem Lagerort, geht die Gefahr, auch des zufälligen Untergangs der Ware, auf den Auftraggeber über.

Für Unfälle, die beim Betreten des Transportmittels und für Schäden die durch fremde Fahrzeuge, die die Ware transportieren, auftreten, haften wir nicht.

Die Wahl des Versandweg und der Transportmittel ist uns, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung besteht, freigestellt.

Versandfertige Ware muss, nach Mitteilung der Versendungsfertigkeit, durch den Auftraggeber abgerufen werden. Ansonsten sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern.

Höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss nehmen können, und die uns den Versand oder die Lieferung der Ware wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen uns, den Versand oder die Lieferung um die Dauer der Behinderung zu verschieben. Für einen hieraus erwachsenden Verzögerungsschaden haften wir nicht.

Im Falle dass eine versandfertige Ware durch den Auftraggeber nicht abgerufen oder abgenommen wird, sind wir, nach Setzen einer Nachfrist von 14 Tagen, berechtigt, aber nicht verpflichtet, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.

Im letzteren Fall sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden nachzuweisen, 10 Prozent des Rechnungswertes der Ware als Entschädigung zu verlangen.

Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

Für den Fall des Eintritts unvorhersehbarer Ereignisse, sofern diese den Inhalt der Leistung oder die wirtschaftliche Bedeutung erheblich verändern, sowie für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Leistung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Sollte dies nicht möglich sein, oder wirtschaftlich nicht vertretbar sein, steht uns das Recht zu, nach unverzüglicher Mitteilung gegenüber dem Auftraggeber über Eintritt des Ereignisses, vom Vertrag zurückzutreten.

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers entstehen in diesem Fall nicht und sind ausgeschlossen.

Bereits empfangene Gegenleistungen des Auftraggebers sind in diesem Fall an ihn zurückzuerstatten.

§ 5 Mängel, Haftung, Gewährleistung, Verjährung

Mängel der gelieferten Ware sind vom Auftraggeber, unter sofortiger Einstellung einer etwaigen Bearbeitung, Weiterverarbeitung oder Verbindung der Ware mit anderen Gegenständen, unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen.

Uns ist die Gelegenheit zu geben, einen gerügten Mangel der Ware, zweimal nachzubessern.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, einen Mangel der Ware selbst zu beheben, soweit wir uns nicht mit der Ausführung der Nachbesserung im Verzug befinden und uns schriftlich eine Frist zur Ausführung der Nachbesserung von mindestens 14 Tagen gesetzt wurde.

Hat der Auftraggeber an der Ware Veränderungen vorgenommen, die nicht mit uns abgestimmt und vereinbart sind, entfällt jegliche Gewährleistungs- und Schadensersatzpflicht unsererseits.

Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, werden ausgeschlossen.

Dies gilt dann nicht, soweit grobes Verschulden oder Vorsatz unsererseits vorliegt, oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eintreten, die auf fahrlässiger Pflichtverletzung unsererseits beruhen.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unsererseits, soweit dadurch die Erreichung des Vertragszwecks vereitelt wird, ist eine Haftung auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden in jedem Fall begrenzt.

Bei Einsatz eigener Monteure und Bedienpersonal zur Einrichtung und Aufstellung der Ware im Betrieb des Auftraggebers, oder an anderen Orten, darf dieses Personal seitens des Auftraggebers nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden. Für Schäden, die durch das Personal verursacht werden, haften wir nur, soweit wir dieses nicht ordnungsgemäß ausgewählt haben.

Für die Erteilung von Rat, Auskunft oder Empfehlung im Zusammenhang mit der Ausführung unserer vertraglichen Leistung haften wir nur, soweit hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart ist. In diesem Fall ist die Haftung auf die Höhe des Entgelts begrenzt.

Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln der Ware geltend zu machen, verjährt in allen Fällen, vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an, in 12 Monaten.

§ 6 Zahlungen

Zahlungen sind bis spätestens zu dem auf der Rechnung angegebenen Zahlungsziels vorzunehmen.

Bei Überschreitung des Zahlungsziels gerät der Auftraggeber, soweit dieser nicht Verbraucher ist, automatisch in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung und Fristsetzung bedarf.

Verbraucher geraten ab Ablauf einer in einer Mahnung gesetzten Nachfrist in Verzug.

Ab Verzugseintritt werden dann Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins gegenüber Verbrauchern und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gegenüber Gewerbetreibenden berechnet.

Der Nachweis eines höheren oder weiteren Verzugsschadens bleibt uns aber vorbehalten.

Zur Aufrechnung, zur Zurückbehaltung oder Minderung ist der Auftraggeber nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 7 Gerichtsstand und Rechtswahl

Für alle Streitigkeiten, die sich aus den mit uns geschlossenen Verträgen unmittelbar oder mittelbar ergeben, ist ausschließlicher Gerichtsstand an unserem Sitz gegeben.

Alle vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 8 Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, oder unwirksam werden, so bleibt die Wirksamkeit und Geltung der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Sollte sich eine Lücke herausstellen, soll eine angemessene Regelung gelten, die demjenigen, was die Parteien gewollt haben, am nächsten kommt, hätten sie den Punkt bedacht. Ist dies nicht möglich, gilt die entsprechende gesetzliche Regelung.